Anstellungsvertrag Mit Einem Vorstandsmitglied Einer Ag - cover

Anstellungsvertrag Mit Einem Vorstandsmitglied Einer Ag

Ben R�ter

  • 19 april 2004
  • 9783638269605
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Samenvatting:

Das Gesetz gibt keine Auskunft über den jeweiligen Inhalt der Begriffe Leitung
und Geschäftsführung
Nach dem Schrifttum soll der Begriff der Leitung die Führungsfunktion des
Vorstands als einen 'herausgehobenen Teil der Geschäftsführung' beinhalten.2
Wohingegen Geschäftsführung jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche
Tätigkeit für die AG sein soll.3 D.h., die Geschäftsführung umfasst einerseits
Einzelmaßnahmen, aber andererseits auch die Gesellschaftsleitung, bzw. weil die AG Rechtsträgerin des Unternehmens ist, die Unternehmensleitung.4 Das Gesetz
verpflichtet den Vorstand insbesondere, Hauptversammlungsbeschlüsse
vorzubereiten und auszuführen (§ 83 AktG), die Handelsbücher zu führen
(§ 91 AktG) und Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen (§ 264 I HGB).5
Notwendig ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe, für den Fall, dass
Geschäftsführungsaufgaben einzelnen Mitgliedern der Verwaltung oder
nachgeordneten Ebenen übertragen, bzw. unter den Einfluss Dritter gestellt
werden sollen.6
Da es für die Unterscheidung zwischen den Leitungsaufgaben und denen der
Geschäftsführung keine, einer Subsumtion zugängliche, Kriterien gibt, wird eine
typologische Betrachtung vorgenommen.7 Originäre Führungsaufgaben werden
unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse konkretisiert.8 Demnach
werden der Unternehmensleitung i.d.R. die Aufgaben Unternehmensplanung,
Unternehmenskoordination, Unternehmenskontrolle und Besetzung der oberen
Führungspositionen zugerechnet.9
Allerdings muss diese Betrachtung normativ orientiert geschehen, d.h. alle
Handlungen, die zum unverzichtbaren Kern der Vorstandsfunktion gehören,
müssen erfasst werden.10 Dem Leitungsbereich im Gegensatz zu
Geschäftsführung sind damit auch jene Maßnahmen zuzuordnen, die der Vorstand
als Kollegialorgan treffen muss, da sich der Vorstand andernfalls
'unzulässigerweise seiner Organfunktion entäußern' würde.11 [...]
2 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7
3 Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7
4 Schmidt, GesR, S. 804; Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7
5 Schmidt, GesR, S. 807
6 Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 5
7 Henze, BB 2000, 210
8 Henze, BB 2000, 210; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10
9 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S.
10
10Fleischer, ZIP 2003, 2; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 8;Henze, BB 2000, 210
11Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Henze, BB 2000, 209

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